Ab dem 01.10.2021 tritt ein neuer § 7a UWG in Kraft. Zukünftig müssen Einwilligungen in Telefonwerbung in angemessener Form dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. D. h. neben der bereits aus der DSGVO folgenden Pflicht zur Dokumentation von Einwilligungen zur Telefonwerbung gibt es nunmehr eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Verpflichtung. Dabei bestimmt der neue § 7a Abs. 2 UWG, dass „die werbenden Unternehmen den Nachweis … ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren müssen“. Käufer und Verkäufer von Adressdaten müssen darauf achten, dass die Nachweise ausreichend lange aufbewahrt werden. Kann keine vollständige oder keine richtige Dokumentation vorgelegt werden, kann pro Fall ein Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR verhängt werden, vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2 UWG.