In einem zweifelhaften Urteil (Az.: 6 U 109/13) hat das OLG Köln die Täterhaftung eines Familienvaters bestätigt, der als Inhaber eines Internetanschlusses 200 Musikaufnahmen über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben soll.
Bemerkenswert ist das Urteil insoweit, als dass die Beweiswürdigung des OLG im Hinblick auf seine bisherige Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BGH erstaunt: Nach dem OLG muss beispielsweise bei der Aussage des 17-jährigen Sohnes des Beklagten „mit einer die Aussage verfälschenden Entlastungstendenz gerechnet werden, die nicht allein seine eigene Person, sondern auch den Beklagten und die übrigen Familienangehörigen betraf“. Dabei sieht das Gericht einen Hinweis hierfür, dass der Sohn auf die Frage, ob er Musik auch aus dem Internet heruntergeladen hätte, nicht nur verneint, sondern der Antwort auch die Begründung hinzufügt, dass seine Eltern das nicht gewollt hätten. Darüber hinaus entspricht nach Ansicht des OLG Köln „das Bemühen um ein jede Belastung vermeidendes Aussageverhalten dem durch die Familienangehörigen und dem Vater persönlich vermittelte Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie“.