Mit Urteil vom 27.06.2013 hat der BGH erneut zum sogenannten Keyword Advertising bei Google Ads (früher: Google AdWords) Stellung genommen. Grundsätzlich verneint der BGH eine Verletzung des Markenrechts, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselwortes die Anzeige eines Dritten gezeigt wird, solange die Werbung eindeutig als solche gekennzeichnet ist und keinen Hinweis auf die geschützte Marke enthält.
Anders jedoch im vorliegenden Fall: Ein Online-Blumenversand verwendete als Keyword „Fleurop“. Nutzer, die dieses Keyword eingaben, wurde eine Anzeige des Unternehmens blumenbutler gezeigt. Die Anzeige enthielt keinen Hinweis auf Fleurop. Dennoch sah das Unternehmen Fleurop in der Verwendung des Keywords „Fleurop“ eine Markenverletzung und ging gegen den Mitbewerber vor.
Der BGH entschied, dass hier ausnahmsweise eine Markenverletzung vorliege, weil den potenziellen Kunden zwar bekannt sei, dass Fleurop bundesweit Blumenlieferungen anbietet, nicht aber, dass das Unternehmen blumenbutler kein Partnerunternehmen von Fleurop sei. Da blumenbutler in der Anzeige nicht klargestellt habe, dass die angebotenen Dienstleistungen nichts mit der Marke Fleurop zu tun habe, bejahte das Gericht eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke „Fleurop“.