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13.04.2016

BGH: „Rapidshare“, Urteil vom 15.08.2013

Das Urteil (Az.: I ZR 80/12) ist eine konsequente Fortführung der Entscheidung „Alone in the dark“ (BGH vom 12.07.2012). Der BGH hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung die Ihnen dann entstandenen Prüfungspflichten verletzen und es deswegen zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Nunmehr nahm die Klägerin (GEMA) einen File-Hosting-Dienst (www.rapidshare.com) auf Unterlassung in Anspruch. GEMA (als Rechteinhaberin) hatte der Beklagten insgesamt über 4.800 Musiktitel angezeigt, die über die Webseite von rapidshare ohne Zustimmung der GEMA von Nutzern der Webseite öffentlich zugänglich gemacht wurden. Rapidshare stellt den Nutzern Speicherplatz für hochzuladende Dateien zur Verfügung. Dem Nutzer wird danach ein Link übermittelt, mittels dessen die Datei abgerufen werden kann. Rapidshare stellt weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine Suchfunktion zur Verfügung. Spezielle Linksammlungen erlauben es aber, nach Dateien auf dem Server der Beklagten zu suchen. In der vorliegenden Fallgestaltung sah der BGH, anders als in der oben angesprochenen Entscheidung „Alone in the dark“, eine Förderung der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Maßnahmen des File-Hosting-Dienstes. Grund hierfür sei das (zumindest auch) auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtete Geschäftsmodell der Beklagten, für häufige Downloads durch andere Nutzer dem Uploader „Premium-Punkte“ und damit monetäre Vorteile anzubieten. Durch die Kopplung der Vergabe von Vorteilen an die Häufigkeit der Downloads werde die Gefahr von urheberrechtsverletzenden Uploads gefördert. Auch in der Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, liege eine aktive Förderung von Urheberrechtsverletzungen. Dies sei bei der Bestimmung der Prüfpflichten der Beklagten zu berücksichtigen. Nach dem BGH ist einem File-Hosting-Dienst dann eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein konkretes Geschäftsmodell umfangreichen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet.